Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, ist die Verfahrensleitung verpflichtet, unverzüglich eine Verteidigung zu bestellen bzw. dafür zu sorgen, dass eine solche bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Werden in Fällen, in denen eine Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Dabei handelt es sich um ein absolutes Verwertungsverbot i.S.v. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.