3.3. 3.3.1. Art. 130 StPO regelt die Fälle, in welchen eine beschuldigte Person notwendig verteidigt werden muss. Dies ist u.a. der Fall, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b). Massgebend für die Beurteilung der drohenden Freiheitsstrafe ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe. Diese soll nach objektiver und ausgewogener Beurteilung bestimmt werden, wobei eine relativ entfernte Möglichkeit bereits genügt (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 130 StPO).