Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf den Mitbeschuldigten abgelehnt habe, sei irrelevant. Dieser Entscheid sei akzeptiert worden, weil für die Klärung der Tatumstände letztlich nur ein Mobiltelefon erforderlich (gewesen) sei und der Beschwerdeführer auf die Siegelung verzichtet habe. 3. 3.1. Vorliegend umstritten ist, ob die am 9. September 2021 angeordnete Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zulässig war und ob die in der Folge daraus gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sind, obwohl der Beschwerdeführer damals noch nicht verteidigt war.