ihn bedroht habe. Vielmehr gehe daraus hervor, dass der Polizist erklärt habe, dass eine Siegelung mit Kosten verbunden sei, was der Realität entspreche. Eine Drohung sei in dieser Aussage, wenn sie überhaupt in dieser Form stattgefunden habe, nicht ersichtlich. Es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Jugendlichen, sondern um einen 21-jährigen, erwachsenen Mann. Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf den Mitbeschuldigten abgelehnt habe, sei irrelevant.