2.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zusammenfassend vor, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2021 nicht wegen des dringenden Tatverdachts in Bezug auf ein Raserdelikt gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG befragt worden sei. Ein solcher Verdacht sei auch nicht eröffnet worden, was sich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 27. August 2021 ergebe. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gehe aus dem SMS (Beschwerdebeilage 3) auch nicht hervor, dass der Polizist -7-