Beim möglichen Rasertatbestand mit, gemäss Video, Geschwindigkeiten bis offenbar 220 km/h gemäss Zufallsfund (Video), handle es sich zudem um ein eher schweres Delikt. Der Zufallsfund stelle diesbezüglich den einzigen Beweis dar. Es liege damit auch ein eindeutiger Fall eines Beweisverwertungsverbots vor, weshalb die Beschwerdeinstanz bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausnahmsweise über die offensichtliche Unverwertbarkeit der Zufallsfunde entscheiden könne.