Dies habe der Mitbeschuldigte getan und das Entsiegelungsgesuch sei abgewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verkenne offensichtlich, dass mit einer frühzeitigen Einsetzung einer Verteidigung die Beschlagnahme und insbesondere die Auswertung seines Mobiltelefons verhindert worden wäre. Die Beweiserhebung sei daher nur gültig, falls er auf die Wiederholung verzichte, was er nicht tue.