Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau versuche dieses unrechtmässige Vorgehen der Kantonspolizei Aargau damit zu rechtfertigen, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine Zwangsmassnahme handle, welcher man sowieso nichts entgegen zu setzen habe. Diese Argumentation gehe bereits deshalb fehl, da er nicht verpflichtet (gewesen) sei, den Zugangscode offenzulegen. Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, die Siegelung zu verlangen. Dies habe der Mitbeschuldigte getan und das Entsiegelungsgesuch sei abgewiesen worden.