Im Rahmen der Einvernahme habe der Polizist bei ihm (dem Beschwerdeführer) erwirkt, dass er ohne Weiteres sein Mobiltelefon übergeben und auch noch den Zugangscode genannt habe. Dies, weil der Polizist ihm gesagt habe, dass es sonst einfach teurer werde. Obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen sei, sei zumindest unmittelbar vor der Beschlagnahme des Mobiltelefons kein Verteidiger bestellt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau versuche dieses unrechtmässige Vorgehen der Kantonspolizei Aargau damit zu rechtfertigen, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine Zwangsmassnahme handle, welcher man sowieso nichts entgegen zu setzen habe.