2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er am 27. August 2021 im Zusammenhang mit einem dringenden Tatverdacht auf Zuwiderhandlung gegen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Rennen) von der Kantonspolizei Aargau befragt worden sei. Beim dringenden Verdacht der Widerhandlung gegen einen sog. Rasertatbestand liege in offensichtlicher Weise ein Fall von notwendiger Verteidigung vor. Das Argument, wonach Art. 90 Abs. 3 SVG einen Strafrahmen von minimal einem Jahr vorsehe, eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO -6-