Aufgrund der Videoaufzeichnungen, der Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten sowie der unzureichenden Nachfahrmessung hätten im Zeitpunkt der Anordnung keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme eines Raserdelikts im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vorgelegen. Ein solches sei zwar nicht zweifelsfrei auszuschliessen gewesen, gleichwohl sei aufgrund der Tatumstände nicht mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen gewesen, zumal auch nicht ein Widerruf einer bedingten Strafe zur Diskussion gestanden sei. Somit habe kein Anlass für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) bestanden.