Nachdem der Beschwerdeführer auf die Siegelung seines Mobiltelefons verzichtet habe, habe sie (die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau) am 9. September 2021 dessen Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet. Aufgrund der Videoaufzeichnungen, der Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten sowie der unzureichenden Nachfahrmessung hätten im Zeitpunkt der Anordnung keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme eines Raserdelikts im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vorgelegen.