Beide Fahrer seien kurz nach diesem Manöver durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und anschliessend zur Sache befragt worden. Beide hätten bestritten, ein Rennen gefahren zu sein. Deshalb und weil die Nachfahrmessung der Kantonspolizei Aargau kein verlässliches Messergebnis ergeben habe, sei eine Untersuchung wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eröffnet worden. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Siegelung seines Mobiltelefons verzichtet habe, habe sie (die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau) am 9. September 2021 dessen Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet.