Die Filmaufnahmen seien zwar strafprozessual verwertbar. Die mit der Aufnahme verbundene Nachfahrmessung der Kantonspolizei Aargau habe jedoch aufgrund eines Bedienfehlers für sich alleine genommen keine verlässlichen Messergebnisse produziert. Auf dem Video sei ersichtlich, wie der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte für eine kurze Strecke nebeneinander gefahren seien, alsdann für 10-15 Sekunden ihre Fahrzeuge auf eine nicht näher bestimmbare Geschwindigkeit (jedenfalls unter 200 km/h) beschleunigt und dann wieder abgebremst hätten. Beide Fahrer seien kurz nach diesem Manöver durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und anschliessend zur Sache befragt worden.