2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. Januar 2022 aus, vorliegend seien der Beschwerdeführer sowie der Mitbeschuldigte von der Kantonspolizei Aargau gefilmt worden, wie sie mutmasslich am 26. August 2021, 21.57 Uhr, auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich, zwischen Zofingen und Würenlos, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit stark überschritten hätten. Die Filmaufnahmen seien zwar strafprozessual verwertbar.