Hingegen ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 2, in welchem der Beschwerdeführer nach Aushändigung des Mobiltelefons allenfalls eine erneute Beweiserhebung/Beschlagnahme seines Mobiltelefons verlangt, mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts von vornherein nicht einzutreten. Abgesehen davon ist ein rechtlich geschütztes Interesse an diesem Antrag nicht erkennbar, nachdem hier die Herausgabe des Mobiltelefons verlangt wird. -5-