Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe seines Mobiltelefons (Rechtsbegehren Ziff. 1.1) sowie die Entfernung der aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefons erhobenen Beweise aus den Akten verlangt (Rechtsbegehren Ziff. 1.2), besteht ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist insoweit einzutreten.