1.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Die beschuldigte Person hat gemäss Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse und ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich in der gegen sie geführten Strafuntersuchung mit Beweismitteln konfrontiert sieht, die ihres Erachtens unrechtmässig erhoben wurden und unverwertbar sind.