Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entschied in der angefochtenen Verfügung zwar explizit einzig betreffend die Entfernung von Aufzeichnungen aus den Akten. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung sowie insbesondere aus der Beschwerdeantwort ergibt sich indes ohne Weiteres, dass sie auch die verlangte Herausgabe des Mobiltelefons abschlägig beurteilte, führte sie doch aus, weshalb die Zwangsmassnahme (womit sie die Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons meinte) nicht zu wiederholen sei (angefochtene Verfügung, S. 2 unten; Beschwerdeantwort, S. 1).