Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Beschwerdebeilage 1) die Herausgabe seines Mobiltelefons sowie die Entfernung der infolge Auswertung des Mobiltelefons erhobenen Beweise aus den Akten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entschied in der angefochtenen Verfügung zwar explizit einzig betreffend die Entfernung von Aufzeichnungen aus den Akten.