2. Es sei nach Aushändigung des Mobiltelefons an den Beschuldigten allenfalls eine erneute Beweiserhebung/Beschlagnahme (Wiederholung) betreffend Mobiltelefon anzuordnen, unter Gewährung der damit verbundenen Verfahrensrechte des Beschuldigten. 3. Unter o/e-Kostenfolge. Es seien die vorliegenden Aufwendungen des Unterzeichneten/Rechtsvertreters im Rahmen der notwendigen amtlichen Verteidigung zu vergüten." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: