" 1.1 Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2022 insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer das am 28. August 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone Xs (A2097) unmittelbar zurückzugeben ist. 1.2 Es seien sämtliche, zwischenzeitlich aus dem gemäss oben, Ziffer 1, beschlagnahmten Mobiltelefon erhobenen Beweise inkl. Zufallsfunde als unverwertbar zu bezeichnen und sie seien aus den Strafakten zu entfernen und entsprechend zu vernichten.