2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 19. Januar 2022: " 1. Die Aufzeichnungen betreffend das von A. ausgewertete Mobiltelefon werden nicht aus den Untersuchungsakten entfernt (Art. 141 Abs. 5 StPO). 2. Die Kosten dieser Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 422 ff. StPO)." -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: