1.4. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass die Beschlagnahme/Auswertung des Mobiltelefons nicht rechtmässig gewesen sei, da bereits vorgängig zwingend eine notwendige Verteidigung hätte angeordnet werden müssen. Das Mobiltelefon müsse ihm daher unmittelbar zurückgegeben werden. Die Beschlagnahme und Auswertung müssten von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausdrücklich erneut angeordnet werden. Die aufgrund des beschlagnahmten Mobiltelefons erhobenen Beweise (Videos usw.) seien unverwertbar und per sofort aus den Akten zu entfernen.