1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. September 2021 gestützt auf Art. 246 und Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO die Durchsuchung und Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zwecks Verwendung als Beweismittel.