Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.32 / va (STA.2021.6503) Art. 98 Entscheid vom 18. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Kaiser, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Januar 2022 gegenstand betreffend Nichtentfernung von Aufzeichnungen aus den Strafakten in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung u.a. wegen einer Verkehrsregelverletzung, mut- masslich begangen am 26. August 2021 auf der Autobahn A1, Fahrtrich- tung Zürich, zwischen Zofingen und Würenlos. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. September 2021 gestützt auf Art. 246 und Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO die Durchsuchung und Beschlagnahme des Mo- biltelefons des Beschwerdeführers zwecks Verwendung als Beweismittel. 1.3. Der Beschwerdeführer zog am 7. Januar 2022 einen Verteidiger bei. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 10. Feb- ruar 2022 wurde dieser als amtlicher Verteidiger eingesetzt, nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 9. Februar 2022 gestützt auf Art. 130 lit. b i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 7. Januar 2022 ange- ordnet hatte. 1.4. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass die Beschlag- nahme/Auswertung des Mobiltelefons nicht rechtmässig gewesen sei, da bereits vorgängig zwingend eine notwendige Verteidigung hätte angeord- net werden müssen. Das Mobiltelefon müsse ihm daher unmittelbar zurück- gegeben werden. Die Beschlagnahme und Auswertung müssten von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausdrücklich erneut angeordnet wer- den. Die aufgrund des beschlagnahmten Mobiltelefons erhobenen Beweise (Videos usw.) seien unverwertbar und per sofort aus den Akten zu entfer- nen. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 19. Januar 2022: " 1. Die Aufzeichnungen betreffend das von A. ausgewertete Mobiltelefon werden nicht aus den Untersuchungsakten entfernt (Art. 141 Abs. 5 StPO). 2. Die Kosten dieser Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 422 ff. StPO)." -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1.1 Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2022 inso- fern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer das am 28. August 2021 be- schlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone Xs (A2097) unmittelbar zurück- zugeben ist. 1.2 Es seien sämtliche, zwischenzeitlich aus dem gemäss oben, Ziffer 1, be- schlagnahmten Mobiltelefon erhobenen Beweise inkl. Zufallsfunde als un- verwertbar zu bezeichnen und sie seien aus den Strafakten zu entfernen und entsprechend zu vernichten. 2. Es sei nach Aushändigung des Mobiltelefons an den Beschuldigten allen- falls eine erneute Beweiserhebung/Beschlagnahme (Wiederholung) be- treffend Mobiltelefon anzuordnen, unter Gewährung der damit verbunde- nen Verfahrensrechte des Beschuldigten. 3. Unter o/e-Kostenfolge. Es seien die vorliegenden Aufwendungen des Unterzeichneten/Rechtsver- treters im Rahmen der notwendigen amtlichen Verteidigung zu vergüten." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- folgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). -4- Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Be- schwerdebeilage 1) die Herausgabe seines Mobiltelefons sowie die Entfer- nung der infolge Auswertung des Mobiltelefons erhobenen Beweise aus den Akten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entschied in der ange- fochtenen Verfügung zwar explizit einzig betreffend die Entfernung von Auf- zeichnungen aus den Akten. Aus der Begründung der angefochtenen Ver- fügung sowie insbesondere aus der Beschwerdeantwort ergibt sich indes ohne Weiteres, dass sie auch die verlangte Herausgabe des Mobiltelefons abschlägig beurteilte, führte sie doch aus, weshalb die Zwangsmassnahme (womit sie die Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons meinte) nicht zu wiederholen sei (angefochtene Verfügung, S. 2 unten; Be- schwerdeantwort, S. 1). 1.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eige- nen rechtlich geschützten Interessen. Die beschuldigte Person hat gemäss Bundesgericht ein rechtlich geschütztes Interesse und ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich in der gegen sie geführten Strafuntersuchung mit Beweismitteln konfrontiert sieht, die ihres Erachtens unrechtmässig erho- ben wurden und unverwertbar sind. Da diese Beweise gegen sie verwendet werden können, haben sie einen direkten Einfluss auf ihre Rechtsstellung im Strafverfahren. Insbesondere hat die beschuldigte Person ein allgemei- nes, schutzwürdiges Interesse, dass unverwertbare Beweismittel gar nicht erst Eingang in ein Gerichtsverfahren finden und vom Spruchkörper zur Kenntnis genommen werden (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe seines Mobiltelefons (Rechtsbegehren Ziff. 1.1) sowie die Entfernung der aufgrund der Auswer- tung seines Mobiltelefons erhobenen Beweise aus den Akten verlangt (Rechtsbegehren Ziff. 1.2), besteht ohne Weiteres ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Beschwerde. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist insoweit einzutreten. Hingegen ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 2, in welchem der Beschwerde- führer nach Aushändigung des Mobiltelefons allenfalls eine erneute Be- weiserhebung/Beschlagnahme seines Mobiltelefons verlangt, mangels Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts von vornherein nicht einzutreten. Abgesehen davon ist ein rechtlich geschütz- tes Interesse an diesem Antrag nicht erkennbar, nachdem hier die Heraus- gabe des Mobiltelefons verlangt wird. -5- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfü- gung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. Januar 2022 aus, vorliegend seien der Beschwerdeführer sowie der Mitbeschuldigte von der Kantonspolizei Aargau gefilmt worden, wie sie mutmasslich am 26. August 2021, 21.57 Uhr, auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich, zwischen Zofingen und Würenlos, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit stark überschritten hätten. Die Filmaufnahmen seien zwar strafprozessual verwertbar. Die mit der Aufnahme verbundene Nachfahrmessung der Kantonspolizei Aargau habe jedoch aufgrund eines Bedienfehlers für sich alleine genommen keine verlässlichen Messergeb- nisse produziert. Auf dem Video sei ersichtlich, wie der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte für eine kurze Strecke nebeneinander gefahren seien, alsdann für 10-15 Sekunden ihre Fahrzeuge auf eine nicht näher bestimmbare Geschwindigkeit (jedenfalls unter 200 km/h) beschleunigt und dann wieder abgebremst hätten. Beide Fahrer seien kurz nach diesem Ma- növer durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und anschliessend zur Sache befragt worden. Beide hätten bestritten, ein Rennen gefahren zu sein. Deshalb und weil die Nachfahrmessung der Kantonspolizei Aargau kein verlässliches Messergebnis ergeben habe, sei eine Untersuchung we- gen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG er- öffnet worden. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Siegelung seines Mobiltelefons verzichtet habe, habe sie (die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau) am 9. September 2021 dessen Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet. Aufgrund der Videoaufzeichnungen, der Aussagen des Be- schwerdeführers und des Mitbeschuldigten sowie der unzureichenden Nachfahrmessung hätten im Zeitpunkt der Anordnung keine konkreten An- haltspunkte für die Annahme eines Raserdelikts im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vorgelegen. Ein solches sei zwar nicht zweifelsfrei auszuschliessen gewesen, gleichwohl sei aufgrund der Tatumstände nicht mit einer Frei- heitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen gewesen, zumal auch nicht ein Widerruf einer bedingten Strafe zur Diskussion gestanden sei. Somit habe kein Anlass für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) bestanden. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er am 27. August 2021 im Zusammenhang mit einem dringenden Tatverdacht auf Zuwiderhandlung gegen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Ren- nen) von der Kantonspolizei Aargau befragt worden sei. Beim dringenden Verdacht der Widerhandlung gegen einen sog. Rasertatbestand liege in of- fensichtlicher Weise ein Fall von notwendiger Verteidigung vor. Das Argu- ment, wonach Art. 90 Abs. 3 SVG einen Strafrahmen von minimal einem Jahr vorsehe, eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO -6- aber erst ab über einem Jahr anzuordnen sei, weshalb kein Fall von not- wendiger Verteidigung vorgelegen sei, führe vollständig ins Leere. Bei ei- nem Strafmass von einem bis vier Jahre sei aufgrund der vorliegenden Um- stände ohne Weiteres von einer drohenden Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Einvernahme habe der Polizist bei ihm (dem Beschwerde- führer) erwirkt, dass er ohne Weiteres sein Mobiltelefon übergeben und auch noch den Zugangscode genannt habe. Dies, weil der Polizist ihm ge- sagt habe, dass es sonst einfach teurer werde. Obwohl ein Fall von not- wendiger Verteidigung vorgelegen sei, sei zumindest unmittelbar vor der Beschlagnahme des Mobiltelefons kein Verteidiger bestellt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau versuche dieses unrechtmässige Vor- gehen der Kantonspolizei Aargau damit zu rechtfertigen, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine Zwangsmassnahme handle, welcher man so- wieso nichts entgegen zu setzen habe. Diese Argumentation gehe bereits deshalb fehl, da er nicht verpflichtet (gewesen) sei, den Zugangscode of- fenzulegen. Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, die Siegelung zu ver- langen. Dies habe der Mitbeschuldigte getan und das Entsiegelungsge- such sei abgewiesen worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ver- kenne offensichtlich, dass mit einer frühzeitigen Einsetzung einer Verteidi- gung die Beschlagnahme und insbesondere die Auswertung seines Mobil- telefons verhindert worden wäre. Die Beweiserhebung sei daher nur gültig, falls er auf die Wiederholung verzichte, was er nicht tue. Die Vorgehens- weise (Nichteinsetzung eines notwendigen Verteidigers, Beschlagnahme des Mobiltelefons und Erschleichung des Codes durch die Kantonspolizei Aargau mittels unzulässiger List oder unzulässigen Drucks gegenüber ihm als jugendlicher Person) sei nicht nur unrechtmässig gewesen, sondern ei- gentlich bereits hinterhältig und wider Treu und Glauben. Damit seien sämt- liche zeitnah anwendbaren Verfahrensrechte von ihm in offensichtlicher Weise grob verletzt worden. Beim möglichen Rasertatbestand mit, gemäss Video, Geschwindigkeiten bis offenbar 220 km/h gemäss Zufallsfund (Vi- deo), handle es sich zudem um ein eher schweres Delikt. Der Zufallsfund stelle diesbezüglich den einzigen Beweis dar. Es liege damit auch ein ein- deutiger Fall eines Beweisverwertungsverbots vor, weshalb die Beschwer- deinstanz bereits zum jetzigen Zeitpunkt ausnahmsweise über die offen- sichtliche Unverwertbarkeit der Zufallsfunde entscheiden könne. 2.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu- sammenfassend vor, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2021 nicht wegen des dringenden Tatverdachts in Bezug auf ein Raserdelikt gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG befragt worden sei. Ein solcher Verdacht sei auch nicht eröffnet worden, was sich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 27. Au- gust 2021 ergebe. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gehe aus dem SMS (Beschwerdebeilage 3) auch nicht hervor, dass der Polizist -7- ihn bedroht habe. Vielmehr gehe daraus hervor, dass der Polizist erklärt habe, dass eine Siegelung mit Kosten verbunden sei, was der Realität ent- spreche. Eine Drohung sei in dieser Aussage, wenn sie überhaupt in dieser Form stattgefunden habe, nicht ersichtlich. Es handle sich beim Beschwer- deführer nicht um einen Jugendlichen, sondern um einen 21-jährigen, er- wachsenen Mann. Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf den Mitbe- schuldigten abgelehnt habe, sei irrelevant. Dieser Entscheid sei akzeptiert worden, weil für die Klärung der Tatumstände letztlich nur ein Mobiltelefon erforderlich (gewesen) sei und der Beschwerdeführer auf die Siegelung verzichtet habe. 3. 3.1. Vorliegend umstritten ist, ob die am 9. September 2021 angeordnete Be- schlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdefüh- rers zulässig war und ob die in der Folge daraus gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sind, obwohl der Beschwerdeführer damals noch nicht verteidigt war. 3.2. Nach der gesetzlichen Kompetenzordnung zwischen dem Beschwerde- und dem Sachgericht und der Praxis des Bundesgerichts obliegt der defi- nitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erken- nenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids. Dies schliesst indes nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte al- ler Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet. Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei Beurteilung der Ak- tenlage und der Gegebenheiten schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Be- weismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen soll. Werden im Ver- laufe des Strafverfahrens neue Tatsachen oder Umstände bekannt, die von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden sind, kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln immer noch einer abschliessenden Prüfung durch das erkennende Sachgericht bzw. die den Endentscheid verfügende Strafbehörde zugeführt werden (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7). Aus dieser Rechtsprechung kann e contrario der Schluss gezogen werden, dass sich die Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln zurückhaltend zeigen soll und diese dem Sachgericht zum definitiven Entscheid überlassen kann, wenn die Unverwertbarkeit ei- nes umstrittenen Aktenstückes (noch) nicht eindeutig feststeht. -8- 3.3. 3.3.1. Art. 130 StPO regelt die Fälle, in welchen eine beschuldigte Person not- wendig verteidigt werden muss. Dies ist u.a. der Fall, wenn der beschuldig- ten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheits- entziehende Massnahme droht (lit. b). Massgebend für die Beurteilung der drohenden Freiheitsstrafe ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwend- baren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe. Diese soll nach ob- jektiver und ausgewogener Beurteilung bestimmt werden, wobei eine rela- tiv entfernte Möglichkeit bereits genügt (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 130 StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, ist die Verfahrensleitung ver- pflichtet, unverzüglich eine Verteidigung zu bestellen bzw. dafür zu sorgen, dass eine solche bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Werden in Fällen, in denen eine Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise er- hoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Dabei handelt es sich um ein absolutes Verwertungsverbot i.S.v. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 60 und 60a zu Art. 141 StPO). Beweise, welche erhoben werden, bevor der Grund für eine notwendige Verteidigung erkennbar wurde, bleiben dagegen verwertbar. Dies ist namentlich auch dann der Fall, wenn sich die nötige Tatschwere für eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO erst später ergibt (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 131 StPO). Ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung für die Strafverfolgungs- behörden erkennbar gewesen war, ergibt sich aus den konkreten Umstän- den. Entscheidend ist, ob der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 131 StPO). 3.3.2. Dem Polizeirapport vom 13. Dezember 2021 (Reg. 7/Straftatendossier 1) lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Eine Polizeipatrouille wurde anlässlich einer Nachfahrmessung auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zü- rich, am 26. August 2021, ca. 21.57 Uhr, auf den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten aufmerksam, weil sie sich mit überhöhtem Tempo immer wieder gegenseitig überholt haben und auch mit hoher Geschwin- digkeit parallel nebeneinander gefahren sein sollen. Zwischendurch sollen sie auf 100 km/h abgebremst und dann wieder beschleunigt haben. In einer Klammerbemerkung wird festgehalten, dass die Nachfahrmessung, welche -9- nicht gültig sei, Geschwindigkeiten von 149 km/h bis maximal 193 km/h ge- zeigt habe. Nach erfolgreicher Anhaltung bei der Raststätte Würenlos wur- den der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte auf den Stützpunkt der Mobilen Einsatzpolizei in Schafisheim geführt, wo beide einvernommen wurden. Anlässlich dieser Befragung bestritten der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte (soweit sie sich hierzu äusserten), sich ein Rennen ge- liefert zu haben. Am 30. August 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau we- gen dieses Vorfalls gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) (Reg. 3/Verfahrensleitende Akten). Am 2. September 2021 erliess sie zu- handen des Bundesamts für Strassen ASTRA eine Editionsverfügung. Sie verlangte darin die Herausgabe des Videomaterials der Überwachungska- meras mit Blick auf die Autobahn A1, Fahrbahnen in Richtung Zürich, für die Zeit von 21.30 Uhr bis 22.30 Uhr am 26. August 2021. Als Straftatbe- stand wurde wiederum die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Missachten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit angege- ben. In der Kurzbegründung wurde ausgeführt, dass der dringende Ver- dacht bestehe, dass die beschuldigten Personen die signalisierte Höchst- geschwindigkeit missachtet hätten, indem sie teilweise bis zu 200 km/h ge- fahren seien (Reg. 4/Editionen). Am 9. September 2021 erliess sie schliesslich den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl betreffend das Mobiltelefon des Beschwerdeführers. Als Straftatbestand wurde erneut die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) genannt. In der Kurzbegründung wurde wiederum auf die starke Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit hingewiesen. Auf dem Mobiltelefon könnten sich Hinweise zu besagtem Delikt befinden, weshalb es zu durch- suchen sei. 3.3.3. Der Videoaufnahme der Kantonspolizei Aargau lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte nebeneinander fuhren, dies anfänglich mit einer Geschwindigkeit von um die 120 bis 140 km/h, dann (ungefähr zeitgleich) bis auf rund 177 km/h beschleunigten, bis sie sich schliesslich hintereinander auf der Überholspur einreihten, weil sich auf der Normalspur ein Drittfahrzeug befand, welches sie überholten. Danach fuh- ren sie hinter- bzw. versetzt zueinander mit stark übersetzter Geschwindig- keit weiter. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 80 km/h (Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG) lässt sich vorliegend nicht nachweisen. Aufgrund des gemeinsamen Beschleunigens in paralleler Fahrt lässt sich einerseits ein illegales Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zwar in der Tat nicht zweifelsfrei ausschliessen, zumal dieser Tatbestand auch dann erfüllt sein kann, wenn eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, wel- che die Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht (Urteil des - 10 - Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1). Anderer- seits könnte es sich vorliegend aber auch "einzig" um einen in paralleler Fahrt begangenen Geschwindigkeitsexzess gehandelt haben, bei welchem es den Beteiligten einzig darum ging, möglichst hohe Geschwindigkeiten zu erreichen, nicht aber, sich gegenseitig mit der Leistungskraft ihrer Fahr- zeuge zu überbieten. Wesentlich ist letztlich der dem objektiven Gesche- hen zugrunde liegende Vorsatz, der gestützt auch auf Sach- und Zeugen- beweise zu beurteilen ist. Denn die Teilnahme an einem unbewilligten Ren- nen setzt (auch) voraus, dass die Teilnehmer ausdrücklich oder konkludent einen Geschwindigkeitswettstreit vereinbaren (vgl. das soeben erwähnte Urteil des Bundesgerichts, E. 1.3.4 mit Hinweis auf GERHARD FIOLKA, Grobe oder "krasse" Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgren- zung von Art. 90 Abs. 3 - 4 SVG, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 346 ff., S. 366). 3.3.4. Im Zeitpunkt der verfügten Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobil- telefons (9. September 2021) standen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau als aussagekräftige Beweismittel einzig die Videoaufnahme der Kan- tonspolizei Aargau sowie die polizeilichen Einvernahmen des Beschwerde- führers sowie des Mitbeschuldigten vom 27. August 2021 (Reg. 7/Strafta- tendossier 1) zur Verfügung. Beide bestritten (soweit sie sich hierzu äus- serten), ein Rennen gefahren zu sein. Ob dies überzeugend ist oder nicht, kann hier nach dem Gesagten nicht eindeutig beurteilt werden, sondern bedarf einer einlässlichen Beweiswürdigung. Aufgrund des der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau am 9. September 2021 zur Verfügung gestan- denen Aktenmaterials musste diese damals jedenfalls nicht zwingend von einem Fall einer notwendigen Verteidigung ausgehen. Richtig ist zwar (Be- schwerde, S. 3), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2021 vom Polizisten auf ein Rennen angesprochen wurde (Frage 26). Formell eröffnet wurde der entsprechende Tatbestand (Art. 90 Abs. 3 SVG) jedoch nicht. Abgesehen von der nicht eindeutigen Beweislage erscheint die Annahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach aufgrund der Tatum- stände selbst bei Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht mit einer Frei- heitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen gewesen sei, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht offensichtlich verfehlt bzw. ge- sucht. Der Beschwerdeführer unterlässt jegliche Begründung für seine Be- hauptung, wonach aufgrund des damaligen Kenntnisstandes "ohne Weite- res" von einer ihm drohenden Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten auszugehen gewesen sein soll. Liegen keine Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko ei- nes Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am unteren Strafrahmen zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom - 11 - 11. März 2019 E. 3.2). Zwar fuhren der Beschwerdeführer und der Mitbe- schuldigte mit einer erheblichen Geschwindigkeit in paralleler Fahrt. Indes mussten sie, nachdem sich der Vorfall auf der Autobahn abspielte, nicht mit Gegenverkehr, Einmündungen oder gar Fussgängern rechnen. Inwiefern aufgrund der Strassen- und Sichtverhältnisse, des Verkehrsaufkommens etc. das hohe Unfallrisiko zusätzlich erhöht wurde, wird vom Sachrichter zu beurteilen sein. Prima vista scheint die Annahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach aufgrund der Tatumstände nicht mit einer Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr zu rechnen gewesen sei, jedenfalls nicht abwegig. 3.3.5. Zusammenfassend ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau im Zeitpunkt der verfügten Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nicht von einem Fall einer not- wendigen Verteidigung ausgegangen ist. Die Unverwertbarkeit der aus der Beschlagnahme und Durchsuchung des beschlagnahmten Mobiltelefons erhobenen Beweise lässt sich hier folglich nicht eindeutig feststellen (vgl. E. 3.2 hievor), weshalb diese auch nicht aus den Strafakten zu entfernen sind. 3.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er dem Polizisten den Zu- gangscode seines Mobiltelefons deshalb genannt habe, weil dieser ihm ge- sagt bzw. ihm eigentlich "gedroht" habe, dass es dann einfach teurer werde, wenn er das nicht mache. Die Erschleichung des Codes durch die Kantonspolizei Aargau mittels unzulässiger List oder unzulässigen Drucks gegenüber ihm als jugendlicher Person sei nicht nur unrechtmässig, son- dern eigentlich bereits hinterhältig und wider Treu und Glauben (Be- schwerde, S. 3 und 5). Soweit sich der Beschwerdeführer mit dieser Beanstandung auf eine ver- botene Beweiserhebungsmethode nach Art. 140 StPO berufen will, ist dies unbehelflich. Der Beschwerdeführer teilte seinem Verteidiger per SMS mit, dass der Polizist seinen Code gewollt und ihm "wenn du mir den Code gibst dann wird das nicht so teuer" gesagt habe, weshalb er ihm den Code ge- geben habe (Beschwerdebeilage 3). Allein der Hinweis, dass es im Falle einer Nichtbekanntgabe des Zugangscodes "teurer" für den Beschwerde- führer werden könnte, stellt weder eine Drohung noch eine Täuschung dar, sondern eine (sachgerechte) Information über eine gesetzlich vorgesehene Kostenfolge (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO). - 12 - 4. 4.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten ist, als unbegründet und ist sie deshalb abzuweisen. Bei diesem Aus- gang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens vollständig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 33.00, zusammen Fr. 1'033.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 13 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard