6. 6.1. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei Unterliegen der Staatsanwaltschaft bedeutet dies, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO). 6.2. Die anderen Verfahrensparteien verzichteten auf eine Stellungnahme im vorliegenden Verfahren. Ihnen sind daher keine Aufwendungen entstanden, welche die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigten. - 24 - Die Beschwerdekammer entscheidet: