4.2.13. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hinweist, dass die Oberstaatsanwaltschaft seit Jahren sowohl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wie auch Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte beschäftigt und dies bisher nie beanstandet worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein gesetzeswidriges Handeln nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass es bisher nicht aufgefallen und daher nicht beanstandet wurde. Das Gesetz gilt, auch wenn es über Jahre nicht eingehalten wurde.