Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich aus § 40 Abs. 2 EG StPO ergibt, dass die Oberstaatsanwaltschaft (als Institution) und nicht eine Oberstaatsanwältin bzw. ein Oberstaatsanwalt berechtigt ist, in den Fällen der (hierarchisch unterstellten) Staatsanwaltschaften Rechtmittel zu ergreifen. Richtig ist auch, dass sich aus § 40 Abs. 2 EG StPO nicht ableiten lässt, dass die Oberstaatsanwaltschaft nur aus Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten zusammengesetzt ist und nicht auch Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten beschäftigen kann. § 40 Abs. 2