4.2.12. Auch die von der Beschwerdeführerin angestellten gesetzessystematischen Überlegungen führen zu keinem Abweichen vom klaren Wortlaut. Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich aus § 40 Abs. 2 EG StPO ergibt, dass die Oberstaatsanwaltschaft (als Institution) und nicht eine Oberstaatsanwältin bzw. ein Oberstaatsanwalt berechtigt ist, in den Fällen der (hierarchisch unterstellten) Staatsanwaltschaften Rechtmittel zu ergreifen.