Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Oberstaatsanwaltschaft tatsächlich eine gewisse Organisationsautonomie zukommt. Indessen besteht diese Autonomie selbstredend nur innerhalb der Schranken des Gesetzes. Wie gezeigt, regelt das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung, welche Organisationseinheiten über Staatsanwältinnen und Staatsanwälte verfügen. Die Oberstaatsanwaltschaft gehört nicht dazu.