4.2.11. Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass in der Botschaft vom 27. Januar 2010 (S. 13) festgehalten werde, dass die Stellen der Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte früh zu besetzen seien, damit diese bei der detaillierten Ausgestaltung der Weisungen über die Organisation und Abläufe mitwirken könnten. Daraus wie auch aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Organisation der Staatsanwaltschaft in sehr wenigen Bestimmungen geregelt habe, schliesst sie, dass der Oberstaatsanwaltschaft eine hohe Organisationsautonomie zukomme. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Oberstaatsanwaltschaft tatsächlich eine gewisse Organisationsautonomie zukommt.