Der Gesetzgeber wollte also eine klare Trennung zwischen der kantonalen Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft. Das Absehen von einer Integration der kantonalen Staatsanwaltschaft in die Oberstaatsanwaltschaft zeigt folglich, dass für den Gesetzgeber die Effizienz – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht das einzig entscheidende Kriterium war und er eine klare Trennung zwischen den Staatsanwaltschaften und der Oberstaatsanwaltschaft wollte.