stellen muss, sondern nach § 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 5 Satz 2 EG StPO ein Verfahren von einer überlasteten Staatanwaltschaft an eine weniger überlastete überweisen kann. Es leuchtet nicht ein, weshalb ein solches Vorgehen ineffizienter sein soll, als wenn bei der Oberstaatsanwaltschaft eigens Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angestellt werden, welche von den einzelnen Staatsanwaltschaften Verfahren zwecks Entlastung übernehmen. Unzutreffend ist auch die Annahme, nur die Oberstaatsanwaltschaft könne im ganzen Kanton vor Gericht auftreten.