4.2.8. Entgegen der Beschwerdeführerin kann auch eine historische Auslegung kein Abweichen vom klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§ 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 EG StPO) rechtfertigen. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) solle die Oberstaatsanwaltschaft auch zwecks Entlastung von regionalen Staatsanwaltschaften Verfahren an sich ziehen. Sie schliesst daraus, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch über das notwendige Personal (insbesondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) verfügen müsse, um diese Aufgabe zu erfüllen. Die Botschaft vom 2. September 2009 hält (insbesondere - 21 -