SAR 290.111]). Dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten durch Recherchetätigkeit oder das Entwerfen von Anklagen, Strafbefehlen, Verfügungen und dergleichen mitunter auch zur Entlastung beitragen, mag zutreffen. Zentral ist indessen, dass sie keine strafprozessuale Rolle einnehmen, sondern – abgesehen von einem unproblematischen Beizug als protokollführende Personen i.S.v. Art. 76 Abs. 2 StPO – nicht gegen aussen in Erscheinung treten und auch keine Verantwortung in einem Strafverfahren tragen. Dies erklärt, weshalb die Existenzberechtigung von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten nicht infrage gestellt werden muss, obwohl sie im Einführungsgesetz zur Schwei-