Entgegen der Beschwerdeführerin dienen Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten aber nicht der Entlastung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Vielmehr werden diese bei den Staatsanwaltschaften (befristet) angestellt, um diesen die Möglichkeit einer praktischen juristischen Ausbildung im Hinblick auf die Anwaltsprüfung zu gewähren (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA bzw. § 15 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [EG BGFA; SAR 290.100] i.V.m. § 2 Anwaltsverordnung [AnwV; SAR 290.111]).