4.2.7. Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaften für die Bezirke Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beschäftigen, kann zu keiner anderen Auslegung führen. Zwar kann der Beschwerdeführerin zugestimmt werden, dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten (mindestens in dem Sinne, dass sie juristisch gebildet sind) auch zum juristischen Personal einer Staatsanwaltschaft gehören. Entgegen der Beschwerdeführerin dienen Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten aber nicht der Entlastung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.