4.2.6. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Oberstaatsanwaltschaft überdies auch Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte beschäftige, ist im Weiteren entgegenzuhalten, dass § 8 Abs. 1 EG StPO (wie § 7 Abs. 1 EG StPO betreffend Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) vorsieht, dass Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte lediglich für die kantonale Staatsanwaltschaft sowie die Staatsanwaltschaften für die Bezirke anzustellen sind. Dies ist auch folgerichtig, da Assistenz- Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte "auf Anweisung der Staatsanwältinnen oder der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, ins-