4.2.5. Soweit die Beschwerdeführerin sodann ausführt, die Oberstaatsanwaltschaft bestehe seit Beginn aus mehr Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten als vom Gesetzgeber ursprünglich intendiert (vgl. hierzu Botschaft vom 2. September 2009, S. 19), und es sei daher nicht einsichtig, weshalb die Oberstaatsanwaltschaft nicht auch sonst über weiteres (vom Gesetzgeber ursprünglich nicht vorgesehenes) Personal verfügen soll, ist darauf hinzuweisen, dass das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung in § 4 Abs. 2 keine Höchstzahl von Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten vorsieht, weshalb aus rechtlicher Sicht