sowie der kantonalen Staatsanwaltschaft obliegt, führt entgegen der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass entgegen dem klaren Wortlaut des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei der Oberstaatsanwaltschaft beschäftigt werden dürften. Sobald die Oberstaatsanwaltschaft ein Verfahren an sich zieht, wird dieses Verfahren zu einer oberstaatsanwaltlichen Angelegenheit, die von Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten zu besorgen ist (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EG StPO).