Für die Oberstaatsanwaltschaft sind keine Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzustellen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anstellt, hätte er dies in einer dieser beiden Bestimmung festgehalten, so wie das der Luzerner Gesetzgeber beispielsweise für die Luzerner Oberstaatsanwaltschaft tat (in Luzern als "besondere Staatsanwältinnen und -anwälte" bezeichnet, vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der luzernischen Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]).