Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage, ob die Oberstaatsanwaltschaft auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anstellen darf, nicht übersehen, sondern im Sinne eines qualifizierten Schweigens im negativen Sinne mitbeantwortet und abschliessend geregelt. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar. Für die Oberstaatsanwaltschaft sind keine Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzustellen.