4.2.3. Vorliegend regelt das Gesetz – wie erwähnt – in Abs. 2 von § 4 EG StPO, der den Titel "Oberstaatsanwaltschaft", trägt, welche Behördenmitglieder (nämlich: die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte) zu wählen sind. Im Weitern regelt das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung in § 7 Abs. 1 unter dem Titel "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" auch, für welche Staatsanwaltschaften Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzustellen sind (für die kantonale sowie diejenigen der Bezirke).