Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft" durch den Regierungsrat anzustellen sind, mithin in dieser Bestimmung keine Rede davon ist, dass auch für die Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzustellen wären. In der Beschwerde wird indessen geltend gemacht, das Gesetz sei insoweit lückenhaft.