4.2. 4.2.1. In der Beschwerde wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass in § 4 Abs. 2 EG StPO einzig davon die Rede ist, dass "die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte" zu wählen sind und nicht erwähnt wird, dass für die Oberstaatsanwaltschaft auch noch Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte zu wählen oder anzustellen wären. Ebenfalls wird in der Beschwerde zu Recht nicht infrage gestellt, dass in § 7 Abs. 1 EG StPO, wo die Anstellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten geregelt wird, nur vorgesehen ist, dass die "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften für die