Weiter kann die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft auf Antrag der Leitung der kantonalen Staatsanwaltschaft oder der Leitungen der Staatsanwaltschaften für die Bezirke Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz- Staatsanwälte mit besonderen strafprozessualen Befugnissen anstellen (§ 8 Abs. 1 EG StPO). Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staats- anwälte führen auf Anweisung der Staatsanwältinnen oder der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO).