Mit den übrigen in der Strafverfolgung im Kanton Aargau tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten beschäftigt sich § 7 EG StPO: Der Regierungsrat stellt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft an. Angestellt werden kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist (§ 7 Abs. 1 EG StPO). Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die einzelnen Strafverfahren im Rahmen der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Leitung ihrer Staatsanwaltschaft (§ 7 Abs. 2 EG StPO).