§ 6 Abs. 3 Satz 1 EG StPO). Wird eine gemeinsame Leitung für zwei Staatsanwaltschaften für die Bezirke eingesetzt, wählt der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrats die Stellvertretung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 EG StPO). Gewählt oder angestellt werden kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist (§ 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 EG StPO).