4.1.5. Mit der Zusammensetzung der Oberstaatsanwaltschaft beschäftigen sich § 4 Abs. 1–3 EG StPO: Die Oberstaatsanwaltschaft steht unter der Leitung einer Oberstaatsanwältin oder eines Oberstaatsanwalts (§ 4 Abs. 1 EG StPO). Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die Lei- - 16 - tung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte (§ 4 Abs. 2 EG StPO). Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie mindestens fünf Jahre in Strafverfolgung, Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur tätig gewesen ist (§ 4 Abs. 3 EG StPO).